Gesetze / Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
WeinAlkoAbsV§ 3 Überwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/3#abs-1 (1) Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/3#abs-2 (2) Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle, in deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/3#abs-3 (3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.