Gesetze / Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
WeinAlkoAbsV§ 4 Verwendung oder Verarbeitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/4#abs-1 (1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen
Der Mitteilung ist der von der Bundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/4#abs-2 (2) Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/4#abs-3 (3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter
vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Alkoholsteuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/4#abs-4 (4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem Verwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.