§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet sind:
Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie verlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3 bis 5 und folgende Vorschriften:
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.