§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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