§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 3
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- LSG Hessen, 27.02.2023 – L 5 R 303/20Zitiert von 1
- SG Marburg, 14.10.2020 – S 4 R 191/18 WAZitiert von 1
- VG Kassel, 21.10.2019 – 1 K 3053/18.KS
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/42#abs-1 (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/42#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/42#abs-3 (3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.