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WbG

§ 22 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/22#abs-1 (1) Die Träger der Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot der Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/22#abs-2 (2) Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, beantragen den Zuschuss beim zuständigen Landesjugendamt. Die anderen Träger beantragen den Zuschuss bei der zuständigen Bezirksregierung. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind beizufügen:

1. Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen besetzten Stellen und eine Bestätigung, dass der Unterschiedsbetrag gemäß § 8 Absatz 2 weiterbildungsbezogen eingesetzt wird und

2. eine Aufstellung über die zur Förderung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/22#abs-3 (3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/22#abs-4 (4) Eine Unterrichtsstunde ist eine Bildungsveranstaltung von 45 Minuten. Zur Durchführung einer Bildungsveranstaltung gehören auch die mit Planung, Konzeption, Umsetzung der Angebote gemäß § 11 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 verbundenen pädagogisch-didaktischen Aufgaben. Bildungsveranstaltungen eines Kursprogramms können auch online-gestützt oder in anderen Formaten stattfinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/22#abs-5 (5) Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf Unter­richtsstunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/22#abs-6 (6) Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.

VI. Abschnitt

Qualitätssicherung und Berichtswesen

§ 21 § 23