Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz
WbG§ 23 Weiterbildungskonferenz
Stand: 26.08.2026
Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes Beteiligten eingeladen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 WbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.