Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz

WbG

§ 8 Unterschiedsbetrag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/8#abs-1 (1) Die Einrichtungen der Weiterbildung erhalten einen zusätzlichen jährlichen Förderbetrag in Höhe der Differenz zwischen der Förderung für die Personalkosten nach § 7 Absatz 2 für die am 1. Januar 2022 hauptamtlich beziehungs­weise hauptberuflich pädagogisch beschäftigten Personen und dem Höchstförderbetrag 2021.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/8#abs-2 (2) Der Unterschiedsbetrag kann für zusätzliches pädagogisches Personal, zur Finanzierung von Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4), für andere unterrichtsbegleitende Angebote oder für die Fortbildung der Lehrenden eingesetzt werden.

§ 7 § 9