Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz
WbG§ 21 Weitere Landesförderungen
Stand: 26.08.2026
Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt. Das gilt auch für die Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung, die über die Förderung nach § 16a hinausgeht.