Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz

WbG

§ 11 Grundversorgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/11#abs-1 (1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volkshochschulen sichergestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/11#abs-2 (2) Das Pflichtangebot der Volkshochschulen umfasst Bildungsveranstaltungen der politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kulturellen Bildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz und Angebote einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie Angebote der Gesundheitsbildung. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/11#abs-3 (3) Das Pflichtangebot beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 10 wahrnehmen, ab 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.200 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) jährlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/11#abs-4 (4) Das Pflichtangebot erhöht sich ab 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner je angefangene 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 1.600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) jährlich.

§ 10 § 12