Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz

WbG

§ 16 Finanzierung von Einrichtungender Weiterbildung in anderer Trägerschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/16#abs-1 (1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/16#abs-2 (2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 Prozent besetzten Stelle. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 400 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) beziehungsweise 1 300 Teilnehmertage (§ 22 Absatz 5) in den in § 11 Absatz 2 genannten Bereichen. Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/16#abs-3 (3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/16#abs-4 (4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 Prozent der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/16#abs-5 (5) Der Landeszuschuss für eine Einrichtung darf den Höchstförderbetrag 2021 nicht übersteigen. Übersteigt der 2022 gewährte Zuschuss nach Absatz 2 den im Jahr 2021 erhaltenen Zuschuss, so ist der höhere Zuschuss zu zahlen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung für zwei Stellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/16#abs-6 (6) Nach dem 31. Dezember 2021 neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/16#abs-7 (7) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 15 § 16a