Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz
WbG§ 13 Zuweisungen des Landes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/13#abs-1 (1) Das Land erstattet dem Träger die Personalkosten für die im Rahmen des Pflichtangebots besetzten Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4). Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/13#abs-2 (2) Das Land erstattet dem Träger die Kosten für die nach § 6 durchgeführten Lehrgänge. Die Kostenerstattung berechnet sich nach hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführten Unterrichtsstunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/13#abs-3 (3) Die Kostenerstattungen erfolgen nach Durchschnittsbeträgen. Sie betragen für eine hauptamtlich oder hauptberuflich pädagogisch besetzte Stelle im Pflichtangebot 70 000 EUR. Die Kostenerstattung für eine nach § 6 Absatz 6 durchgeführte Unterrichtsstunde wird in der Rechtsverordnung festgesetzt.