Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 19 Innovationspreis Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/19#abs-1 (1) Für den Wettbewerb „Innovationspreis Weiterbildung“ des Freistaats Sachsens stehen jährlich bis zu 40 000 Euro zur Verfügung. Die Mittel können für Preisgelder sowie für den Transfer von Kompetenzen, Erfahrungen und Ideen aus Preisträgerprojekten in Einrichtungen der Weiterbildung verwendet werden, insbesondere für Fachtagungen, Workshops, Publikationen und Bekanntmachungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/19#abs-2 (2) Auf diesen Wettbewerb finden die übrigen Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung. Bewerbungen zur Teilnahme am Wettbewerb sind über das Landesamt für Schule und Bildung an das Staatsministerium für Kultus zu richten, das über die Preisvergabe entscheidet. Das Staatsministerium für Kultus veröffentlicht die Verfahrensbestimmungen jährlich im Sächsischen Amtsblatt und im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.