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# § 18 WbFöVO (Sachsen) — Nichtanrechnung anderer Fördermittel

Weiterbildungsförderungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben der Grundförderung ist eine Förderung von Projekten zulässig, unabhängig davon, ob sie von der Europäischen Union, dem Bund, dem Freistaat Sachsen, den Kommunen des Freistaates Sachsen, der Bundesagentur für Arbeit oder sonstigen öffentlichen Rechtsträgern gefördert werden. Die Zuwendungen für die Projektförderungen nach § 13 sowie institutionelle Zuwendungen der Weiterbildungsträger werden nicht auf die Grundförderung nach dieser Verordnung angerechnet. Weiterbildungsmaßnahmen, die in Projekten durchgeführt werden, dürfen nicht auch als förderfähige Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 2 für die Grundförderung und den Angebotszuschuss abgerechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 18 WbFöVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/18

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