Gesetze / Wasserstoffnetzentgeltverordnung
WasserstoffNEV§ 9 Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/9#abs-1 (1) Bei einer Anlage des Gasversorgungsnetzes, die erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde (Altanlage) und nunmehr ausschließlich dem Wasserstoffnetzbetrieb dient, sind bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach § 8 die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Grundsätze ergänzend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/9#abs-2 (2) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/9#abs-3 (3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5. Im Falle von auf reinen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen aus Gasversorgungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten für im vergleichbaren Zeitraum errichteter und in Deutscher Mark bewerteter Anlagegüter und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Indizes ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/9#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach Absatz 3 sind folgende Indizes des Statistischen Bundesamtes[1] heranzuziehen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/9#abs-5 (5) Sofern die für die Indexreihen nach Absatz 4 heranzuziehenden Indizes des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 4 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 4 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/9#abs-6 (6) Kalkulatorische Abschreibungen für zusätzliche Investitionen in Altanlagen nach Absatz 1, insbesondere um diese Altanlagen technisch für das Wasserstoffnetz nutzbar zu machen, richten sich ausschließlich nach § 8.
1 Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.