Gesetze / Wassermotorräder-Verordnung
WasMotRV§ 3 Wassermotorradfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasMotRV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen verboten. Satz 1 gilt nicht für
Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasMotRV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
Änderungsverlauf
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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18.12.2002 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I 4580)
BGBl. 2002 I S. 4580
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.