Gesetze / Wassermotorräder-Verordnung
WasMotRV§ 3 Wassermotorradfahren
Stand: 16.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasMotRV/3#abs-1 (1) Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen verboten. Satz 1 gilt nicht für
Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn
Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasMotRV/3#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.