Gesetze / Wassermotorräder-Verordnung
WasMotRV§ 2 Sonstige anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für das Fahren mit Wassermotorrädern
in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
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18.12.2002 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I 4580)
BGBl. 2002 I S. 4580
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