Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung

WaldSperrV

§ 3 Art und Umfang der Kenntlichmachung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/3#abs-1 (1) Die Sperrung von Wald ist neben der Bekanntmachung gemäß

§ 2 Abs. 3 durch geeignete Maßnahmen und Instrumente, insbesondere

Schilder, im erforderlichen Umfang für jedermann im Wald kenntlich zu

machen. Die hierfür zulässigen Schilder werden durch

Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/3#abs-2 (2) Die untere Forstbehörde macht die Sperrung kenntlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/3#abs-3 (3) Die Waldbesitzer haben die Maßnahmen der Kenntlichmachung zu

dulden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/3#abs-4 (4) Nach Wegfall des Sperrgrundes, Ablauf der Befristung der Sperrung sowie

nach Aufhebung der Sperrung ist die Kenntlichmachung unverzüglich zu

entfernen.

§ 2 § 4