Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung
WaldSperrV§ 3 Art und Umfang der Kenntlichmachung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/3#abs-1 (1) Die Sperrung von Wald ist neben der Bekanntmachung gemäß
§ 2 Abs. 3 durch geeignete Maßnahmen und Instrumente, insbesondere
Schilder, im erforderlichen Umfang für jedermann im Wald kenntlich zu
machen. Die hierfür zulässigen Schilder werden durch
Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/3#abs-2 (2) Die untere Forstbehörde macht die Sperrung kenntlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/3#abs-3 (3) Die Waldbesitzer haben die Maßnahmen der Kenntlichmachung zu
dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/3#abs-4 (4) Nach Wegfall des Sperrgrundes, Ablauf der Befristung der Sperrung sowie
nach Aufhebung der Sperrung ist die Kenntlichmachung unverzüglich zu
entfernen.