Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung
WaldSperrV§ 2 Verfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/2#abs-1 (1) Das Sperren von Wald erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen
durch die untere Forstbehörde. Dabei sind die Waldbesitzer sowie
diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung nach § 1
Abs. 1 einbezogen werden müssen. Zur Vermeidung
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ist zu einer
Anhörung durch eine ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Ist es
beabsichtigt, einzelne Betretungsarten auszuschließen, sind
regelmäßig die Gemeinde und der Landkreis ins Benehmen zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/2#abs-2 (2) Die Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen. Eine Sperrung ist
aufzuheben, wenn sich die der Sperrung zu Grunde liegenden Gründe
erheblich verändern, so dass eine Sperrung nicht mehr durch § 1
Abs. 1 gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/2#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Waldsperrung ist unter Angabe des
Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen.