Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung

WaldSperrV

§ 2 Verfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/2#abs-1 (1) Das Sperren von Wald erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen

durch die untere Forstbehörde. Dabei sind die Waldbesitzer sowie

diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung nach § 1

Abs. 1 einbezogen werden müssen. Zur Vermeidung

unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ist zu einer

Anhörung durch eine ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Ist es

beabsichtigt, einzelne Betretungsarten auszuschließen, sind

regelmäßig die Gemeinde und der Landkreis ins Benehmen zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/2#abs-2 (2) Die Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen. Eine Sperrung ist

aufzuheben, wenn sich die der Sperrung zu Grunde liegenden Gründe

erheblich verändern, so dass eine Sperrung nicht mehr durch § 1

Abs. 1 gerechtfertigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/2#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Waldsperrung ist unter Angabe des

Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen.

§ 1 § 3