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# § 3 WaldSperrV (Brandenburg) — Art und Umfang der Kenntlichmachung

Waldsperrungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sperrung von Wald ist neben der Bekanntmachung gemäß

§ 2 Abs. 3 durch geeignete Maßnahmen und Instrumente, insbesondere

Schilder, im erforderlichen Umfang für jedermann im Wald kenntlich zu

machen. Die hierfür zulässigen Schilder werden durch

Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht.

(2) Die untere Forstbehörde macht die Sperrung kenntlich.

(3) Die Waldbesitzer haben die Maßnahmen der Kenntlichmachung zu

dulden.

(4) Nach Wegfall des Sperrgrundes, Ablauf der Befristung der Sperrung sowie

nach Aufhebung der Sperrung ist die Kenntlichmachung unverzüglich zu

entfernen.

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Zitiervorschlag: § 3 WaldSperrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/3

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