Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung
WaldSperrV§ 4 Gesetzliche Betretungs- und Fahrverbote
Stand: 02.08.2026
Die unteren Forstbehörden haben auf gesetzliche Betretungs- oder
Fahrverbote gemäß dem Waldgesetz des Landes Brandenburg durch
Schilder hinzuweisen, wenn dies für deren Durchsetzung geboten ist. Die
hierfür zu verwendenden Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der
obersten Forstbehörde bekannt gemacht. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.