Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung

WaldSperrV

§ 4 Gesetzliche Betretungs- und Fahrverbote

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die unteren Forstbehörden haben auf gesetzliche Betretungs- oder

Fahrverbote gemäß dem Waldgesetz des Landes Brandenburg durch

Schilder hinzuweisen, wenn dies für deren Durchsetzung geboten ist. Die

hierfür zu verwendenden Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der

obersten Forstbehörde bekannt gemacht. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3 § 5