(1) Die Sperrung von Wald ist neben der Bekanntmachung gemäß
§ 2 Abs. 3 durch geeignete Maßnahmen und Instrumente, insbesondere
Schilder, im erforderlichen Umfang für jedermann im Wald kenntlich zu
machen. Die hierfür zulässigen Schilder werden durch
Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht.
(2) Die untere Forstbehörde macht die Sperrung kenntlich.
(3) Die Waldbesitzer haben die Maßnahmen der Kenntlichmachung zu
dulden.
(4) Nach Wegfall des Sperrgrundes, Ablauf der Befristung der Sperrung sowie
nach Aufhebung der Sperrung ist die Kenntlichmachung unverzüglich zu
entfernen.