Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldsperrungsverordnung
WaldSpVO§ 2 Gesetzliche Betretensverbote
Stand: 27.08.2026
Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4 SächsWaldG erkennbar gemacht werden sollen. Der Hinweis auf § 13 SächsWaldG ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nummer 2 der Anlage).