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§ 2 WaldSpVO (Sachsen) — Gesetzliche Betretensverbote

Waldsperrungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4 SächsWaldG erkennbar gemacht werden sollen. Der Hinweis auf § 13 SächsWaldG ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nummer 2 der Anlage).