Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldsperrungsverordnung
WaldSpVO§ 1 Art und Kennzeichnung der Sperrung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSpVO/1#abs-1 (1) Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsWaldG sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSpVO/1#abs-2 (2) Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden. Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSpVO/1#abs-3 (3) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen.