Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993
WahlDG§ 8 Wahlbehörden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/8#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 2 und 3 des Ersten
Gemeindegliederungsgesetzes ist Wahlbehörde der Oberbürgermeister
oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/8#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes
ist Wahlbehörde in dem durch
Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum
Wahltag bestehenden Gemeinde Kolkwitz,
Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum
Wahltag bestehenden Gemeinde Petershagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/8#abs-3 (3) Für das in § 1 Abs. 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes
bestimmte Gebiet ist Wahlbehörde der zuständige Amtsdirektor.