Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 8 Wahlbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/8#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 2 und 3 des Ersten

Gemeindegliederungsgesetzes ist Wahlbehörde der Oberbürgermeister

oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/8#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes

ist Wahlbehörde in dem durch

Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum

Wahltag bestehenden Gemeinde Kolkwitz,

Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum

Wahltag bestehenden Gemeinde Petershagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/8#abs-3 (3) Für das in § 1 Abs. 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes

bestimmte Gebiet ist Wahlbehörde der zuständige Amtsdirektor.

§ 7 § 9