Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 9 Wahlleiter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/9#abs-1 (1) In dem durch die §§ 2 und 3 des Ersten

Gemeindegliederungsgesetzes bestimmten Wahlgebiet beruft die Gemeindevertretung

oder Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Gemeinde im Benehmen mit den

Gemeindevertretungen der aufzunehmenden Gemeinden binnen zwei Wochen nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Dies

gilt auch für das in § 1 Abs. 3 des Ersten

Gemeindegliederungsgesetzes bestimmte Gebiet, sofern die Gemeindevertretung der

aufnehmenden Gemeinde im Benehmen mit der Gemeindevertretung der aufzunehmenden

Gemeinde nicht von der Möglichkeit des § 14 Abs. 2 des

Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes Gebrauch macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/9#abs-2 (2) In den gemäß § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes

bestimmten Wahlgebieten beruft

gemäß Absatz 1 Nr. 1 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag

bestehenden Gemeinde Kolkwitz,

gemäß Absatz 1 Nr. 2 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag

bestehenden Gemeinde Petershagen

im Benehmen mit den anderen Gemeindevertretungen binnen zwei Wochen nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/9#abs-3 (3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der

Gemeindevertretung, so bestimmt der zuständige Kreiswahlleiter den

Wahlleiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/9#abs-4 (4) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der

berufenden Gemeindevertretung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und

zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit

bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis

unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/9#abs-5 (5) Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Wahlorgane durch die neue

Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung, längstens bis zum

Ablauf der auf die Kommunalwahl in den Gemeinden folgenden Wahlperiode aus.

§ 8 § 10