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§ 8 WahlDG (Brandenburg) — Wahlbehörden

Wahldurchführungsgesetz 1993

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen der §§ 2 und 3 des Ersten

Gemeindegliederungsgesetzes ist Wahlbehörde der Oberbürgermeister

oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

(2) In den Fällen des § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes

ist Wahlbehörde in dem durch

Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum

Wahltag bestehenden Gemeinde Kolkwitz,

Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum

Wahltag bestehenden Gemeinde Petershagen.

(3) Für das in § 1 Abs. 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes

bestimmte Gebiet ist Wahlbehörde der zuständige Amtsdirektor.