Gesetze / Waffengesetz

WaffG

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden

Stand: 31.10.2024

Bund3 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/44#abs-1 (1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:

1.
die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,
2.
den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,
3.
den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/44#abs-2 (2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/44#abs-3 (3) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.

§ 43 § 44a