§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 29.06.2009 – 3 K 857/08Zitiert von 1
- OVG Saarland, 11.01.2021 – 2 B 342/20
- VG Saarland Saarlouis, 19.09.2007 – 5 K 58/06Zitiert von 1
- VG Schwerin, 29.03.2022 – 3 B 305/22 SNZitiert von 2
- VG Minden, 26.10.2011 – 11 K 606/10Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 18.02.2010 – 1 LC 244/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 21.03.2007 – 6 K 240/05Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2004 – 1 S 976/04Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 19.03.2002 – 11 MB 102/02Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/44#abs-1 (1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/44#abs-2 (2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/44#abs-3 (3) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.