Gesetze / Waffengesetz

WaffG

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/3#abs-1 (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/3#abs-2 (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 2 § 4