§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 21.03.2007 – 6 K 240/05Zitiert von 1
- VG Gera, 18.02.2021 – 4 E 117/21 Ge
- BGH, 11.10.2000 – 3 StR 267/00
- OVG NRW, 20.02.2008 – 20 A 1368/07Zitiert von 2
- BVerwG, 28.11.2018 – 6 C 4/18 · Schalldämpfer für JagdwaffenZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 17.03.2016 – 1 K 503/14
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 24 B 23.1800Zitiert von 9
- VG Berlin, 25.01.2018 – 1 K 545.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 – OVG 11 B 11.16Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/3#abs-1 (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/3#abs-2 (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.