Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 3 Erweiterung und Durchstiche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/3#abs-1 (1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/3#abs-2 (2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlasst hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/3#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an Bundeswasserstraßen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Rostock, 23.03.2014 – 3 W 37/14Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 24.01.2019 – 5 U 15/18Zitiert von 3
- VG Potsdam, 26.02.2020 – 14 K 266/18Zitiert von 2
- LG Neuruppin, 23.11.2017 – 31 O 49/17Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.