Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 3 Erweiterung und Durchstiche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Rostock, 23.03.2014 – 3 W 37/14Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 24.01.2019 – 5 U 15/18Zitiert von 3
- VG Potsdam, 26.02.2020 – 14 K 266/18Zitiert von 2
- LG Neuruppin, 23.11.2017 – 31 O 49/17Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/3#abs-1 (1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/3#abs-2 (2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlasst hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/3#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an Bundeswasserstraßen.