Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz

WaStrG

§ 3 Erweiterung und Durchstiche

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/3#abs-1 (1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/3#abs-2 (2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlasst hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/3#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an Bundeswasserstraßen.

§ 2 § 4