Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz

WaStrG

§ 14f Projektmanager

Stand: 31.07.2026

Bund2 Fassungen

§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Träger des Vorhabens die Kosten der Beauftragung eines Dritten trägt, wenn die Beauftragung auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung erfolgt.

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