Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 14f Projektmanager
Stand: 31.07.2026
§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Träger des Vorhabens die Kosten der Beauftragung eines Dritten trägt, wenn die Beauftragung auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung erfolgt.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 14f geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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