Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 14f Projektmanager
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 14f geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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