§ 14f WaStrG — Projektmanager

Bundeswasserstraßengesetz

Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Träger des Vorhabens die Kosten der Beauftragung eines Dritten trägt, wenn die Beauftragung auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung erfolgt.