Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/14b?asof=2021-06-10#abs-1 (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/14b?asof=2021-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.