Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 10 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Greifswald, 25.06.2018 – 3 A 2217/16 HGWZitiert von 2
- VG Greifswald, 05.03.2018 – 3 A 1919/16 HGWZitiert von 2
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 203/11Zitiert von 11
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 2465/10Zitiert von 12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 – 1 L 362/05Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/10#abs-1 (1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/10#abs-2 (2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig
1.
zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer, sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden können,
2.
zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheblichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft führt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht verhindert werden können,
3.
zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz der Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maßnahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durchgeführt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/10#abs-3 (3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.