Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 61 Übertragung von Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/61#abs-1 (1) Ein Verband kann einzelne Aufgaben und Unternehmen sowie das diesen dienende Vermögen und die auf sie bezogenen Mitgliedschaften auf einen anderen Verband übertragen sowie sich in mehrere Verbände aufspalten. In diesen Fällen gelten § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 59 und 60 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/61#abs-2 (2) Eine Aufgabenübertragung oder eine Aufspaltung kann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 61 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 477/15
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 2.06Zitiert von 31
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 3.06Zitiert von 2
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 4.06Zitiert von 1
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 6.06Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 7.06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.