Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 61 Übertragung von Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/61#abs-1 (1) Ein Verband kann einzelne Aufgaben und Unternehmen sowie das diesen dienende Vermögen und die auf sie bezogenen Mitgliedschaften auf einen anderen Verband übertragen sowie sich in mehrere Verbände aufspalten. In diesen Fällen gelten § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 59 und 60 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/61#abs-2 (2) Eine Aufgabenübertragung oder eine Aufspaltung kann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.