Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 3 Name
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 126
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 3/17Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 14
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2023 – 4 L 2/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/3#abs-1 (1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/3#abs-2 (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden.