Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 3 Name

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/3#abs-1 (1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/3#abs-2 (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden.

§ 2 § 4