# § 2 WVG — Zulässige Aufgaben

Wasserverbandsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

- 1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,

- 2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,

- 3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,

- 4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,

- 5. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,

- 6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,

- 7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,

- 8. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,

- 9. Abwasserbeseitigung,

- 10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,

- 11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,

- 12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,

- 13. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,

- 14. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

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Zitiervorschlag: § 2 WVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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