Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 16 Errichtung von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
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- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/16#abs-1 (1) Soll ein Verband von Amts wegen errichtet werden, hat die Aufsichtsbehörde mindestens die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen. Die §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die Errichtung von Amts wegen; § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/16#abs-2 (2) Den Beteiligten ist in einem oder mehreren Anhörungsterminen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 14 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 15 Abs. 4 gelten entsprechend.