§ 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Stand: 10.06.2019
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 38 WStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.09.2021 – 2 WDB 4/21Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 09.10.2023 – 1 WNB 8/23 · Offenbarung des Impfstatus
- BVerwG, 09.10.2023 – 1 WNB 7.23Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe einer Nichtzulassungsbeschwerde im Wehrbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.03.2011 – 4 StR 40/11Amtsanmaßung und Abzeichenmissbrauch: Strafbarkeit der Vortäuschung einer Zugehörigkeit zu den Feldjägern sowie des unbefugten Tragens von inländischen Uniformen und AmtsabzeichenZitiert von 12
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 47/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von BefehlsbefugnissenZitiert von 6
- BVerwG, 05.08.2024 – 1 W-VR 19/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen
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Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 4013)
BGBl. 2001 I S. 4013
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