Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.

§ 37 § 39