§ 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.12.2009 – 1 A 2175/07Zitiert von 2
- BVerwG, 26.01.2011 – 6 C 1/10Keine Mietkosten für das Jugendzimmer eines ZivildienstleistendenZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 30.01.2009 – 11 K 7565/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.05.2011 – 1 A 403/09
- VG Düsseldorf, 03.06.2004 – 11 K 1688/03Zitiert von 1
- BVerwG, 03.08.2016 – 4 C 3/15Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB bei Gebäuden, deren Errichtung nicht an bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen warZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BFH, 05.09.2013 – XI R 7/12Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines MonatsZitiert von 9
- BVerwG, 01.07.2013 – 4 B 12/13Zitiert von 2
- BVerwG, 01.07.2013 – 4 B 11/13Zitiert von 2
11 Entscheidungen zu § 4 WSG 2020 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WSG 2020 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/4#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/4#abs-2 (2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.