§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
Stand: 30.12.2025
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- BVerwG, 03.08.2016 – 4 C 3/15Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB bei Gebäuden, deren Errichtung nicht an bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen warZitiert von 28
- BFH, 05.09.2013 – XI R 7/12Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines MonatsZitiert von 9
- OVG NRW, 27.11.1996 – 25 A 2417/93Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/3#abs-1 (1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/3#abs-2 (2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.