§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
Stand: 30.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/3#abs-1 (1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/3#abs-2 (2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 WSG 2020 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.08.2016 – 4 C 3/15Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB bei Gebäuden, deren Errichtung nicht an bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen warZitiert von 31
- VG Köln, 28.05.2021 – 23 K 301/19
- OVG NRW, 27.11.1996 – 25 A 2417/93Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.