§ 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen
Stand: 10.01.2020
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- BFH, 18.12.1996 – III R 207/94Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/9#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/9#abs-2 (2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.