§ 10 Vergütung für besondere Erschwernisse
Stand: 10.01.2020
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- BGH, 26.10.2010 – VI ZR 307/09Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von ZivildienstleistendenZitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/10#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/10#abs-2 (2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.