Gesetze / Wehrsoldgesetz

WSG 2020

§ 10 Vergütung für besondere Erschwernisse

Stand: 10.01.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/10#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/10#abs-2 (2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

§ 9 § 11