§ 8 Entlassungsgeld
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 5
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- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 – OVG 10 B 7.19
- VG Berlin, 23.05.2018 – 23 K 259.16
- OVG NRW, 14.11.2025 – 1 A 1217/21
- BVerwG, 16.07.2020 – 2 C 16/19
- BVerwG, 16.07.2020 – 2 C 15/19Dienstgeld für dreitägigen Reservistendienst von Freitag bis SonntagZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8#abs-2 (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8#abs-3 (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8#abs-4 (4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie