Gesetze / Wehrsoldgesetz

WSG 2020

§ 8 Entlassungsgeld

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8#abs-2 (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8#abs-3 (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8#abs-4 (4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie

1.
entlassen werden nach
a)
§ 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
b)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
c)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
d)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
e)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
f)
§ 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
2.
nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder
3.
(weggefallen)
§ 7 § 9