§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/19?asof=2024-01-09#abs-1 (1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/19?asof=2024-01-09#abs-2 (2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/19?asof=2024-01-09#abs-3 (3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/19?asof=2024-01-09#abs-4 (4) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/19?asof=2024-01-09#abs-5 (5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.
Änderungsverlauf
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01.06.2023 in Kraft
§ 19 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2023 I Nr. 414
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3136)
BGBl. 2020 I S. 3136
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.