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Artikel 4 · BT-Drs. 19/24839 · S. 12

Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrsoldgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrsoldgesetzes)
Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, sind in der
Corona-Krise den gleichen Belastungen ausgesetzt wie Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge
nach dem Bundesbesoldungsgesetz haben. Daher soll auch den freiwilligen Wehrdienst Leistenden eine Zahlung
entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Zuordnung gewährt werden.

BT-Drs. 19/24839 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/24839, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.300–19.735 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert db48f8c7f6d0ce8b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP