Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/24839 · S. 12
Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrsoldgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrsoldgesetzes) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, sind in der Corona-Krise den gleichen Belastungen ausgesetzt wie Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz haben. Daher soll auch den freiwilligen Wehrdienst Leistenden eine Zahlung entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Zuordnung gewährt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24839, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.300–19.735 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert db48f8c7f6d0ce8b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP